OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.08.2022
5 U 15/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 312/20

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach bereicherungsrechtlichen GrundsätzenNachweis der Aushändigung von UnterlagenÜbereinstimmung einer Widerrufsbelehrung mit dem gesetzlichen Muster

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 5 U 15/22

DRsp Nr. 2022/13780

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Nachweis der Aushändigung von Unterlagen Übereinstimmung einer Widerrufsbelehrung mit dem gesetzlichen Muster

1. Beharrt der Versicherungsnehmer auch nach zutreffender Erläuterung der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage weiterhin auf der Wirksamkeit des von ihm erklärten "Widerspruchs" nach § 5a VVG a.F. und einer Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, kann diese Erklärung im nachfolgenden Rechtsstreit nicht als Widerruf nach §§ 8, 152 VVG behandelt werden. 2. Der Nachweis der Aushändigung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG genannten Unterlagen kann als geführt anzusehen sein, wenn entsprechende Erklärungen im Antragsformular mangels näherer Erläuterung zu einem abweichenden Hergang nicht ausgeräumt und im Rechtsstreit einerseits - pauschal - der Erhalt dieser Unterlagen in Abrede gestellt, andererseits aber auch darin angeblich fehlende Einzelinformationen gerügt werden. 3. Zur Rechtswirksamkeit einer mit dem Versicherungsschein übermittelten Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster entspricht, wenn das Antragsformular bereits einen verkürzten Hinweis auf das Widerrufsrecht und auf die noch zu erteilende "ausführliche Belehrung" enthielt.