OLG Köln - Urteil vom 11.12.2015
20 U 204/13
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 168/13

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 204/13

DRsp Nr. 2018/15805

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers

1. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG ist erforderlich, wenn ein Lebensversicherungsvertrag nicht nach dem Antragsmodell, sondern nur nach dem Policenmodell zustande kommen konnte. 2. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs steht dem Versicherungsnehmer gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Rückgewähranspruch hinsichtlich gezahlter Versicherungsbeiträge zu. Dieser Anspruch umfasst jedoch nicht uneingeschränkt sämtliche Prämien, die er an den Versicherer gezahlt hat. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat. Diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 168/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.773,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.