OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2022
20 U 155/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2022, 1215
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 25.03.2022

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragesUnwirksamkeit eines WiderrufsOrdnungsgemäße WiderrufsbelehrungFolgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 155/22 v. 27.07.2022

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 20 U 155/22

DRsp Nr. 2022/13206

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragesUnwirksamkeit eines WiderrufsOrdnungsgemäße WiderrufsbelehrungFolgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 155/22 v. 27.07.2022

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.301,96 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Sie ist offensichtlich unbegründet. Zudem hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin hiergegen bleiben ohne Erfolg.

Der Senat nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.07.2022. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss fest.

I.