OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2022
20 U 73/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2022, 1075
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 533/20

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragsAusübung eines Widerspruchsrecht als widersprüchliches VerhaltenVoraussetzungen einer VerwirkungAbtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 20 U 73/22

DRsp Nr. 2022/11182

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht als widersprüchliches Verhalten Voraussetzungen einer Verwirkung Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 28. April 2022 (Bl. 109 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz; im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.