OLG Stuttgart - Urteil vom 30.07.2019
6 U 210/18
Normen:
BGB § 356b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 73/18

Rückabwicklungsansprüche aus einem finanzierten Kaufvertrag über ein KfzVerfristeter Widerruf gegen einen VerbraucherdarlehensvertragBeginn der WiderrufsfristUnschädliches Fehlen der Verbraucherunterschrift auf einer Vertragsausfertigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 210/18

DRsp Nr. 2019/12416

Rückabwicklungsansprüche aus einem finanzierten Kaufvertrag über ein Kfz Verfristeter Widerruf gegen einen Verbraucherdarlehensvertrag Beginn der Widerrufsfrist Unschädliches Fehlen der Verbraucherunterschrift auf einer Vertragsausfertigung

1. Ein Beginn der Widerrufsfrist setzt voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. 2. Das dem Verbraucher überlassene Exemplar muss dabei nicht zwingend seine Unterschrift tragen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 356b Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.