VGH Bayern - Urteil vom 24.09.2015
4 B 14.1831
Normen:
BayVwVfG Art. 35 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 1; BayStrWG Art. 16;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 13.911

Rückerstattung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr i.R.e. Verwaltungsakts oder von vertraglichen Ansprüchen

VGH Bayern, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 4 B 14.1831

DRsp Nr. 2015/18911

Rückerstattung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr i.R.e. Verwaltungsakts oder von vertraglichen Ansprüchen

1. Im öffentlichen Recht sind rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen.2. Ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen. Wird der Empfänger einer Rechnung "als Verursacher" zu einem Schadensersatz und nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatz aufgrund eines "hoheitlichen" Leistungsgrundes herangezogen, ist von einem rein zivilrechtliches Vorgehen auszugehen.3. Nach § 831 BGB ist der, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Eine selbständige beauftragte Firma ist kein Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 Abs. 1 BGB, weil es an einer Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt.