OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2015
I-1 U 93/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 428/12

Rückforderung bereits erbrachter Leistungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgrund eines fingierten Unfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen I-1 U 93/14

DRsp Nr. 2016/4772

Rückforderung bereits erbrachter Leistungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgrund eines fingierten Unfalls

1. Im Kfz-Haftpflichtprozess ist der dem Geschädigten obliegende Beweis des Unfallhergangs nicht geführt, wenn er sich nur auf eine an Merkwürdigkeiten und Auffälligkeiten reiche Unfallschilderung eines Zeugen berufen kann, die keinen Schluss auf einen nachvollziehbaren Unfallhergang zulässt. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn auch ein Sachverständiger Zweifel an der Unfallschilderung äußert, weil die von ihm vorgefundenen Beschädigungen mit dem behaupteten Unfallablauf nicht vollständig in Einklang zu bringen sind. 3. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von einem Unfallgeschehen i.S. von § 7 Abs. 1 StVG nicht ausgegangen werden kann, so ist der gegnerische Haftpflichtversicherer berechtigt, bereits erbrachte Leistungen wegen fehlenden Rechtsgrundes nach Bereicherungsrecht zurück zu fordern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 08. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.