OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2016
4 U 153/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 179 Abs. 1; VVG § 169;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1/15

Rückforderung der auf fingierte Versicherungsanträge von einem Versicherungsvertreter gezahlten Prämien nach Rückbelastung der geleisteten Provisionen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 4 U 153/15

DRsp Nr. 2016/16576

Rückforderung der auf fingierte Versicherungsanträge von einem Versicherungsvertreter gezahlten Prämien nach Rückbelastung der geleisteten Provisionen

1. Reicht ein Versicherungsvertreter Versicherungsanträge von fiktiven Personen als Versicherungsnehmer ein, die die Versicherung policiert, so kann er die von ihm sodann darauf gezahlten Prämien auch dann nicht aus § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen, wenn die Versicherung die für die Verträge an ihn geleisteten Provisionen rückbelastet. Rechtsgrund für die Prämienzahlungen ist § 179 Abs. 1 BGB.2. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien wegen fehlendem Rechtsgrund und ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes nach Kündigung eines Versicherungsvertrages bilden verschiedene Streitgegenstände.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.6.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 14. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.