BGH - Urteil vom 29.01.2020
VIII ZR 80/18
Normen:
RL 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 S. 4-6; RL 2003/55/EG Anhang A; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2; RL 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 S. 6-8; RL 2009/73/EG Anhang A; AVBGasV § 4 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 224, 302
MDR 2020, 473
NVwZ 2020, 1455
NVwZ-RR 2020, 436
NZG 2020, 548
WM 2020, 2185
ZIP 2020, 825
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 5158/10
LG Oldenburg, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 561/16

Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas nach einer umstrittenen Preiserhöhung; Transparenzanforderungen aus der Gas-Richtlinie RL 2003/55/EG; Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts

BGH, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 80/18

DRsp Nr. 2020/3788

Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas nach einer umstrittenen Preiserhöhung; Transparenzanforderungen aus der Gas-Richtlinie RL 2003/55/EG; Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts

a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig in öffentlicher Hand befinden.b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können.