OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2022
20 U 91/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 199; BGB § 195 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 295/18

Rückforderung von VersicherungsbeiträgenEinrede der VerjährungZumutbarkeit einer KlageerhebungBerechtigung einer Prämienerhöhung

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 20 U 91/21

DRsp Nr. 2022/12605

Rückforderung von Versicherungsbeiträgen Einrede der Verjährung Zumutbarkeit einer Klageerhebung Berechtigung einer Prämienerhöhung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2021 - 23 O 295/18 wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 199; BGB § 195 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem angekündigten Berufungsantrag zu 3 geltend macht, das Landgericht habe bei der Berechnung des ihm zuerkannten Freistellungsanspruchs zu Unrecht lediglich eine 1,3- statt einer 1,8-Geschäftsgebühr zugrunde gelegt. Insoweit fehlt es der Berufung an einer ausreichenden Begründung, wie sie von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gefordert wird. Die Berufung ist daher gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückzuweisen. Darauf wurde der Kläger mit Beschluss vom 20. Dezember 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hingewiesen. Er ist dem nicht entgegengetreten.

II.