OLG Stuttgart - Urteil vom 28.07.2022
7 U 370/21
Normen:
VVG § 19 Abs. 2; VVG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2023, 262
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 281/20

Rücktritt des Berufsunfähigkeitsversicherers vom Vertrag wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige positiv bekannter Gefahrumstände bei der Antragstellung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 7 U 370/21

DRsp Nr. 2023/779

Rücktritt des Berufsunfähigkeitsversicherers vom Vertrag wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige positiv bekannter Gefahrumstände bei der Antragstellung

1. Hat der Versicherungsnehmer bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage nach Beschwerden aufgrund einer MS-Erkrankung wahrheitswidrig verneint, so ist der Versicherer berechtigt, wegen Verletzung der Anzeige positiv bekannter Gefahrumstände vom Vertrag zurückzutreten. 2. Die Frage nach „Beschwerden“ ist nicht unklar

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.09.2021, Az. 3 O 281/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 130.856,24 €.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 2; VVG § 21 Abs. 2;

Gründe

1. 2. 3. 4. 5. 6.