OLG Hamm - Urteil vom 06.05.2015
20 U 141/14
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 485/13

Rücktritt des privaten Krankenversicherers vom Versicherungsvertrag wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 20 U 141/14

DRsp Nr. 2016/13725

Rücktritt des privaten Krankenversicherers vom Versicherungsvertrag wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.06.2014 verkündete Urteil der 03. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten nach dem Inhalt des Versicherungsantrags des Klägers vom 10.03.2008 und des Versicherungsscheins der Beklagten zu Versicherung zu Mitgl.-Nr. #### bestehende Kranken-/Pflegepflichtversicherungsvertrag durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 nicht beendet oder verändert worden ist, sondern unverändert fortbesteht und dass der Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 unwirksam ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.669,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08.09.2011 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

4.