OLG Hamm - Urteil vom 03.02.2015
26 U 153/13
Normen:
VVG § 16 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2016, 580
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/12

Rücktritt des Versicherers von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 26 U 153/13

DRsp Nr. 2015/15364

Rücktritt des Versicherers von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Ist das Antragsformular mit den Gesundheitsfragen von einem Versicherungsvertreter ausgefüllt worden, so hat der Versicherer den Nachweis zu führen, dass die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen worden sind, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen lassen. 2. Sind die Antragsfragen korrekt gestellt, so kann sich der Versicherungsnehmer nicht mit der Behauptung entschuldigen, er habe die Fragen nicht verstanden. 3. Ein der deutschen Sprache nicht ausreichend kundiger Ausländer muss sich ggfls. in Eigeninitiative den Text des Formulars übersetzen lassen. Hat bereits bei der Antragsaufnahme ein Dolmetscher mitgewirkt, so scheidet ein Berufen auf unzulängliche Sprachkenntnisse aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. August 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.