OLG München - Hinweisbeschluss vom 18.11.2010
7 U 4092/10
Normen:
BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5654/08

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen eines Unfallschadens

OLG München, Hinweisbeschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 7 U 4092/10

DRsp Nr. 2011/3712

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen eines Unfallschadens

Will der Käufer eines gebrauchten Kfz vom Vertrag zurücktreten, weil es sich entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung um ein Unfallfahrzeug handelt, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn eine sichere Aussage darüber, dass nicht nur marginale Unfallschäden bestanden, nicht getroffen werden kann.

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 02.08.2010 zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.12.2010.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.