OLG München - Beschluss vom 20.12.2010
7 U 4092/10
Normen:
BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5654/08

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen eines Unfallschadens

OLG München, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 7 U 4092/10

DRsp Nr. 2011/3713

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen eines Unfallschadens

Will der Käufer eines gebrauchten Kfz vom Vertrag zurücktreten, weil es sich entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung um ein Unfallfahrzeug handelt, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn eine sichere Aussage darüber, dass nicht nur marginale Unfallschäden bestanden, nicht getroffen werden kann.

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 02.08.2010, Aktenzeichen 5 O 5654/08, wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.566,86 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.