OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2015
15 B 803/15
Normen:
BGV § 16 Nr. 1 S. 1-2; AES § 17 Abs. 5 S. 1-2; AES § 20 Abs. 4 S. 1; StVO § 9 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 1761/15

Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen als in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig; Anordnung gegenüber dem Überlassungspflichtigen hinsichtlich Aufstellung der Abfallbehältnisse an einem anderen Ort als an seinem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 15 B 803/15

DRsp Nr. 2015/16178

Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen als in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig; Anordnung gegenüber dem Überlassungspflichtigen hinsichtlich Aufstellung der Abfallbehältnisse an einem anderen Ort als an seinem Grundstück

§ 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C27 liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Dies kann eine Anordnung gegenüber dem Überlassungspflichtigen rechtfertigen, Abfallbehältnisse an einem anderen Ort als an seinem Grundstück aufstellen zu müssen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGV § 16 Nr. 1 S. 1-2; AES § 17 Abs. 5 S. 1-2; AES § 20 Abs. 4 S. 1; StVO § 9 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,