BGH - Urteil vom 23.02.2022
IV ZR 101/20
Normen:
VVG § 173 Abs. 2 S. 1; BUV Nr. 2.5.3;
Fundstellen:
MDR 2022, 567
NJW 2022, 1813
VersR 2022, 500
WM 2022, 561
r+s 2022, 335
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 90/18
OLG Brandenburg, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 106/19

Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen Zeitraum durch den Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Beanspruchung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen IV ZR 101/20

DRsp Nr. 2022/4249

Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen Zeitraum durch den Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Beanspruchung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 25. März 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Revisionsstreitwert wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 173 Abs. 2 S. 1; BUV Nr. 2.5.3;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit 2011 eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der "Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung" (im Folgenden: BUV) zugrunde liegen. Die BUV lauten auszugsweise:

"1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?