BGH - Urteil vom 23.09.2015
IV ZR 215/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 301/12
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 59/13

Rückzahlung bereits geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 215/14

DRsp Nr. 2015/17701

Rückzahlung bereits geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 24.482,50 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Unstreitig erhielt d. VN den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des () und eine im Versicherungsschein enthaltene schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht.