OLG Hamm - Urteil vom 30.08.2021
22 U 33/21
Normen:
BGB § 651h Abs. 1 S. 2; BGB §§ 346 ff.; BGB § 651h Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2021, 1324
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 153/20

Rückzahlung des Reisepreises für eine infolge der Corona-Pandemie stornierte KlassenfahrtAusbruch schwerer Krankheiten als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 22 U 33/21

DRsp Nr. 2021/14392

Rückzahlung des Reisepreises für eine infolge der Corona-Pandemie stornierte Klassenfahrt Ausbruch schwerer Krankheiten als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.703,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.703,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 651h Abs. 1 S. 2; BGB §§ 346 ff.; BGB § 651h Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises für eine infolge der COVID-19-Pandemie stornierte Kassenfahrt.