BGH - Urteil vom 02.11.2022
IV ZR 257/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 187; AUB (2008) Nr. 9.4;
Fundstellen:
MDR 2023, 105
NJW 2023, 52
VersR 2022, 1580
WM 2022, 2323
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 213/18
OLG Köln, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 150/19

Rückzahlung einer Invaliditätsleistung auf Grundlage einer privaten Unfallversicherung; Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem der Erstbemessung zugrunde gelegten Zustand als Ergebnis eines allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung initiierten Neubemessungsverlangens

BGH, Urteil vom 02.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 257/21

DRsp Nr. 2022/16630

Rückzahlung einer Invaliditätsleistung auf Grundlage einer privaten Unfallversicherung; Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem der Erstbemessung zugrunde gelegten Zustand als Ergebnis eines allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung initiierten Neubemessungsverlangens

Ergibt sich aufgrund eines allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung initiierten Neubemessungsverlangens eine Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem der Erstbemessung zugrunde gelegten Zustand, ist der Versicherer nicht deshalb an einer (teilweisen) Rückforderung der Invaliditätsleistung gehindert, weil er sich bei der Erstbemessung nicht gemäß Ziff. 9.4 AUB 2008 die Neubemessung vorbehalten hatte.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.904 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 187; AUB (2008) Nr. 9.4;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf teilweise Rückzahlung einer Invaliditätsleistung in Anspruch.