BGH - Urteil vom 26.08.2020
IV ZR 279/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 204/18
OLG Stuttgart, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 102/19

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ausüben des Widerspruchsrechts i.R.d. Frist

BGH, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen IV ZR 279/19

DRsp Nr. 2020/13397

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ausüben des Widerspruchsrechts i.R.d. Frist

Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehören bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Fehlt es an garantierten Rückkaufswerten, so wird der Versicherungsnehmer durch die Angabe, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden, hinreichend informiert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22. Zivilkammer - vom 15. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 7.692,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2015 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.692,79 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1;