BGH - Urteil vom 16.09.2015
IV ZR 105/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; VVG § 8 Abs. 5 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 346 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 2013/12
LG Passau, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 58/13

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 105/14

DRsp Nr. 2015/17547

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Widerspruch sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. abgelaufen gewesen sei, wenn keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob der Vertrag im Policenmodell oder im Antragsmodell zustandegekommen war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Landgerichts Passau - 1. Zivilkammer - vom 27. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.304,85 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; VVG § 8 Abs. 5 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 346 Abs. 1;

Tatbestand