BGH - Beschluss vom 17.08.2015
IV ZR 83/13
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 2961/11
LG Stuttgart, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 151/12

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen IV ZR 83/13

DRsp Nr. 2016/3304

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

1. Es ist geklärt, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig und ein - wie hier - zur Erläuterung hinzugefügter Klammerzusatz "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" nicht irreführend ist. 2. Haben jahrelange Prämienzahlungen eines bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Lebensversicherungsvertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet und war diese vertrauensbegründende Wirkung für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, ist es ihm nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es dann nicht an.

Tenor