BGH - Beschluss vom 16.07.2015
IV ZR 284/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 552a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 438/13
OLG Köln, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 68/14

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 284/14

DRsp Nr. 2015/17908

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

1. Im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit einer Widerspruchsbelehrung ist der Begriff der "Textform" nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig. 2. Haben jahrelange Prämienzahlungen eines bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Lebensversicherungsvertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet und war diese vertrauensbegründende Wirkung für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, ist es ihm nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es dann nicht an.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette: