BGH - Beschluss vom 19.08.2015
IV ZR 254/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 552a S. 1;
Fundstellen:
r+s 2015, 537
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 338/12
OLG Frankfurt/Main, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 37/13

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen IV ZR 254/14

DRsp Nr. 2015/17910

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

1. Im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit einer Widerspruchsbelehrung ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne die Vorgabe bzw. Nennung des Adressaten des Widerspruchs ersichtlich, dass er den Widerspruch an den Versicherer zu richten hat, der sich in der Regel klar aus dem Versicherungsschein entnehmen lässt. Auch die Angabe von zwei Adressen ist insofern unschädlich, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass beide zum Versicherer gehören und der Widerspruch an beide Adressen gerichtet werden kann. 2.