BGH - Beschluss vom 30.06.2015
IV ZR 17/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 552a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 314/12
OLG Köln, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 79/13

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 17/14

DRsp Nr. 2015/17918

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung einer Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 552a S. 1;

Gründe