BGH - Urteil vom 16.09.2015
IV ZR 235/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 520/10
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 24/12

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Risiko-Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 235/14

DRsp Nr. 2015/17550

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Risiko-Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen eines Versicherungsvertrages

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.695,20 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Gründe