BGH - Beschluss vom 23.02.2022
IV ZR 150/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 684
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/19
OLG Stuttgart, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 499/19

Rückzahlung von Versicherungsprämien einer i.R.d. betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung nach erklärtem Widerspruch

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen IV ZR 150/20

DRsp Nr. 2022/5294

Rückzahlung von Versicherungsprämien einer i.R.d. betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung nach erklärtem Widerspruch

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 28. Mai 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch.

Im Jahr 2003 schloss der damalige Arbeitgeber der Klägerin für diese auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrages eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung mit der Beklagten ab. Die Klägerin erhielt eine "Bescheinigung für die Versicherte" vom 22. September 2003, in der ihr damaliger Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und sie als versicherte Person genannt sind, sowie eine "Versicherungszusage" ihres Arbeitgebers vom 20. Oktober 2003.