Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 28. Mai 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch.
Im Jahr 2003 schloss der damalige Arbeitgeber der Klägerin für diese auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrages eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung mit der Beklagten ab. Die Klägerin erhielt eine "Bescheinigung für die Versicherte" vom 22. September 2003, in der ihr damaliger Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und sie als versicherte Person genannt sind, sowie eine "Versicherungszusage" ihres Arbeitgebers vom 20. Oktober 2003.
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