OLG Köln - Urteil vom 20.11.2015
20 U 132/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 2/15

Rückzahlung von Versicherungsprämien nach WiderrufAnforderungen an eine Belehrung über eine WiderrufsmöglichkeitVermittlung des maßgeblichen Wissens

OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 132/15

DRsp Nr. 2020/14470

Rückzahlung von Versicherungsprämien nach Widerruf Anforderungen an eine Belehrung über eine Widerrufsmöglichkeit Vermittlung des maßgeblichen Wissens

Die Belehrung über eine Widerrufsmöglichkeit muss inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig und so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und den Angesprochenen aufmerksam macht und das maßgebliche Wissen vermittelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 2/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.