BGH - Beschluss vom 04.05.2022
IV ZR 201/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
VersR 2022, 1266
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 431/18
OLG Stuttgart, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 159/19

Rückzahlung von Versicherungsprämien von i.R.d. betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen IV ZR 201/20

DRsp Nr. 2022/7798

Rückzahlung von Versicherungsprämien von i.R.d. betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch

Mit der gesetzlichen Konzeption der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklären und auf diese Weise nicht nur den Rückkaufswert, sondern die gesamten Beitragszahlungen sowie daraus gezogene Nutzungen für sich vereinnahmen könnte.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 2. Juli 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien von drei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch.