OLG Stuttgart - Urteil vom 23.02.2022
9 U 168/21
Normen:
BGB § 502 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 452/20

Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen für einen Immobiliar-VerbraucherdarlehensvertragAktiv-Passiv-Methode zur Berechnung einer VorfälligkeitsentschädigungZu berücksichtigender Zinsverschlechterungsschaden

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 9 U 168/21

DRsp Nr. 2022/9862

Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung Zu berücksichtigender Zinsverschlechterungsschaden

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 01.06.2021, Az. 2 O 452/20, abgeändert:

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf bis 44.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 502 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 249 ff.;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15.06.2021 - 2 O 452/20 - mit dem es sie zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen verurteilt hat.