BGH - Urteil vom 22.07.2015
IV ZR 97/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/12
OLG Frankfurt am Main, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 7/13

Rückzahlungbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines Versicherungsvertrages; Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell

BGH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 97/14

DRsp Nr. 2015/14466

Rückzahlungbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines Versicherungsvertrages; Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2014 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.219,60 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN unstreitig den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des () und eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § Abs. Satz 1 a.F.