BGH - Urteil vom 23.09.2015
IV ZR 496/14
Normen:
VVG § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
r+s 2015, 538
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 C 8871/11
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 4547/12

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerruf; Abschluss von Versicherungsverträgen nach dem Policenmodell

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 496/14

DRsp Nr. 2015/17916

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerruf; Abschluss von Versicherungsverträgen nach dem Policenmodell

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 25. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.926,44 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.