BGH - Urteil vom 28.10.2015
IV ZR 78/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 214/13
OLG Köln, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 190/13

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Verwehrung der Berufung des Versichrungsnehmers auf die Unwirksamkeit des Vertrags nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung

BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 78/14

DRsp Nr. 2015/19941

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Verwehrung der Berufung des Versichrungsnehmers auf die Unwirksamkeit des Vertrags nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 2014 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.870,38 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.