BGH - Urteil vom 14.10.2015
IV ZR 112/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 101/11
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 132/12

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dessen Kündigung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

BGH, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 112/14

DRsp Nr. 2015/19464

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dessen Kündigung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

1. Im Hinblick auf die Änderung des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG und die Anforderungen an das Widerspruchsrecht sind die beiden Begriffe "Textform" und "Schriftform" nicht deckungsgleich. 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.