BGH - Beschluss vom 11.11.2015
IV ZR 117/15
Normen:
VVG § 5a; VVG § 8 Abs. 5 S. 4; VAG § 10a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 16184/13
OLG München, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1381/14

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Ausschluss des Bereicheungsanspruchs wegen widersprüchlichen Verhaltens; Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 117/15

DRsp Nr. 2016/2417

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Ausschluss des Bereicheungsanspruchs wegen widersprüchlichen Verhaltens; Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a; VVG § 8 Abs. 5 S. 4; VAG § 10a; BGB § 242;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein eine Broschüre, welche die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt.