BGH - Urteil vom 23.09.2015
IV ZR 227/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 150/11
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 15/12

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge von Lebensversicherungen; Abschluss von Lebensversicherungen nach dem so genannten Policenmodell

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 227/14

DRsp Nr. 2015/17703

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge von Lebensversicherungen; Abschluss von Lebensversicherungen nach dem so genannten Policenmodell

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. muss richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass er im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Gründe