OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.03.2022
6 UF 163/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 162 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 261/20

Ruhen einer elterlichen SorgeInhaftierter ElternteilNicht abschließend zu beurteilende Kindeswohlgefährdung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 6 UF 163/21

DRsp Nr. 2022/5680

Ruhen einer elterlichen Sorge Inhaftierter Elternteil Nicht abschließend zu beurteilende Kindeswohlgefährdung

Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann der Anwendungsvorrang vor Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu, wenn die Frage einer Kindeswohlgefährdung durch den inhaftierten Elternteil noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

1. Auf die Beschwerde des Kreisjugendamtes N. wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 2. November 2021 - 13 F 261/20 SO - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass derzeit gegenüber den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB nicht veranlasst sind, dass aber die elterliche Sorge des weiteren Beteiligten zu 3. ruht.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der ersten Instanz bleibt die Kostenentscheidung dem Familiengericht im Rahmen der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 162 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.