OLG München - Beschluss vom 30.01.2020
31 Wx 371/19
Normen:
BGB § 71 Abs. 2; BGB § 60;
Fundstellen:
DStR 2020, 514
FGPrax 2020, 123
MDR 2020, 807
NZG 2020, 314
NotBZ 2020, 481
ZIP 2020, 1462
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.04.2019

Satzung eines Turn- und SportvereinsErhöhung der Voraussetzungen für eine SatzungsänderungFehlende Mehrheit für die Neufassung einer Satzung

OLG München, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 371/19

DRsp Nr. 2020/2572

Satzung eines Turn- und Sportvereins Erhöhung der Voraussetzungen für eine Satzungsänderung Fehlende Mehrheit für die Neufassung einer Satzung

1. Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. An deren Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.2. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Satzungsänderung auch daran scheitert, dass eine durch die noch geltenden Satzungsbestimmungen geschützte Minderheit der Vereinsmitglieder eine Satzungsänderung ablehnt.3. Die Eintragung der Neufassung einer Satzung in das Vereinsregister ist insgesamt zurückzuweisen, wenn die Neufassung nicht mit der für die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen erforderlichen Mehrheit beschlossen worden ist.

Tenor

I)

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht vom 24.04.2019 wird zurückgewiesen.

II)

Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 71 Abs. 2; BGB § 60;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Turn- und Sportverein, der 13 Abteilungen, 28 aktive Mannschaften und über 2600 Mitglieder umfasst.