OLG Hamm - Urteil vom 23.02.2022
11 U 94/21
Normen:
BGB § 421; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 640
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 323/19

Schaden an einer Gasleitung nach einer KampfmittelerkundungHaftung einer OrdnungsbehördeVoraussetzungen für einen RegressVoraussetzungen einer Drittschadensliquidation (vorliegend verneint)

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 11 U 94/21

DRsp Nr. 2022/5649

Schaden an einer Gasleitung nach einer Kampfmittelerkundung Haftung einer Ordnungsbehörde Voraussetzungen für einen Regress Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation (vorliegend verneint)

Zur Haftung einer nordrhein-westfälischen Ordnungsbehörde für einen Schaden, den eine von der Bezirksregierung mit der Kampfmittelerkundung beauftragte private Firma bei Erkundungsbohrungen an einer Gasleitung verursacht, und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Ordnungsbehörde die beauftragte private Firma in Regress nehmen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 421; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328;

Gründe

I.

1. 2.