OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2021
26 U 74/20
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/18

Schadenersatz nach einer KniearthroskopieIndikation für eine Operation

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 26 U 74/20

DRsp Nr. 2021/10129

Schadenersatz nach einer Kniearthroskopie Indikation für eine Operation

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagten betreiben eine Praxis für Orthopädie. Die Klägerin macht gegen die Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz nach einer Kniearthroskopie am 17.11.2015 geltend.

1. 2. 1. 2. 3. 4. 5.