BGH - Urteil vom 28.10.2015
IV ZR 164/15
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
r+s 2016, 19
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 148/12
OLG Brandenburg, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 119/13

Schadenersatzbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. der Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht

BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 164/15

DRsp Nr. 2015/19940

Schadenersatzbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. der Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. muss richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass er im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. März 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.333,27 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand