OLG Rostock - Urteil vom 13.12.2004
3 U 249/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 823 ; BGB § 847 Abs. 1 ; BGB § 252 ; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 2 ; SGB X § 116 ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 409/00

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen einen Kranführer wegen Verletzungen, die der Anschläger beim Abladen von Betonplatten erleidet

OLG Rostock, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 3 U 249/03

DRsp Nr. 2005/3010

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen einen Kranführer wegen Verletzungen, die der Anschläger beim Abladen von Betonplatten erleidet

1. Gemäß dem Sicherheitsbrief für Kranführer der Arbeitsgemeinschaft der Metallberufsgenossenschaft 1998 darf ein Kranführer bei Kranarbeiten, für die - wie hier - ein Anschläger erforderlich ist, nicht anheben, absenken oder fahren, wenn sich der Anschläger im Gefahrenbereich der Last befindet. 2. Bei einem Verstoß gegen solche der Unfallverhütung dienenden Verhaltensvorschriften spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit, wenn sich - wie hier unstreitig - ein Unfall im Einzugsbereich der Gefahrenstelle ereignet. 3. Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des bei dem Unfall verletzten Klägers.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 823 ; BGB § 847 Abs. 1 ; BGB § 252 ; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 2 ; SGB X § 116 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls vom 13.03.2000 in Anspruch.