Am 10. Februar 1984 wurde der bei der klagenden LVA rentenversicherte Ibrahim B. bei einem Verkehrsunfall verletzt. Während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezog er nach Erschöpfung der Lohnfortzahlungsansprüche vom 23. März bis 13. Mai und vom 19. Mai bis 25. Juni 1984 Krankengeld. In dieser Zeit wurden für ihn keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
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