OLG München - Urteil vom 25.06.1987
24 U 556/86
Normen:
AKB § 12 Nr. 2 § 13 Nr. 1, 4, 5 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-3/2
MDR 1988, 148
NJW-RR 1988, 90
VersR 1988, 1289
ZfS 1988, 86

Schadensersatz für Glasbruchschadens bei wirtschaftlichem Totalschaden

OLG München, Urteil vom 25.06.1987 - Aktenzeichen 24 U 556/86

DRsp Nr. 1995/1923

Schadensersatz für Glasbruchschadens bei wirtschaftlichem Totalschaden

»1. § 12 Nr. 2 AKB erweitert den Versicherungsschutz und erfaßt Glasbruchschäden unabhängig von ihrer Ursache und gleichgültig, ob eine Teil- oder eine Vollversicherung abgeschlossen worden ist. 2. Für den Glasbruchschadensfall besteht in entsprechender Anwendung des § 13 Nr. 1 AKB eine Ersatzpflicht bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug nicht im Sinne von § 13 Nr. 4 AKB »zerstört« ist. 3. Eine »Zerstörung« im Sinne von § 13 Nr. 4 AKB ist dann anzunehmen, wenn die Beschädigungen einen Grad erreicht haben, der eine Wiederherstellung oder Wiederbenutzung des Fahrzeugs nicht nur unwirtschaftlich macht, sondern ausschließt. 4. a) Wenn es keinen Gebrauchtmarkt für Omnibus-Glasscheiben gibt, ist nicht nur der Zeitwert zerstörter Teile zu ersetzen, sondern muß vom Neuwert der Glasteile am Schadenstag ausgegangen werden. b) Ein Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen, wenn Teile zu ersetzen sind, die im allgemeinen - wie im Regelfall die Verglasung - die gleiche Lebensdauer wie das Fahrzeug selbst haben.