OLG Dresden - Urteil vom 18.02.2015
7 U 1047/14
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2057/12

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

OLG Dresden, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 7 U 1047/14

DRsp Nr. 2019/9513

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 23.05.2014 - Az: 2 O 2057/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

A.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht Chemnitz hat in seinem sorgfältig begründeten Urteil ohne Rechtsfehler ein grob fahrlässiges unfallursächliches Verhalten des im Unfallzeitpunkt 75 Jahre alten Versicherten der Klägerin, W. N., angenommen und dahinter die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1) zurücktreten lassen. Insoweit kann zunächst auf die durchweg überzeugenden Urteilsgründe des Landgerichts verwiesen werden.

Ergänzend hierzu hält der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin lediglich noch folgende Ausführungen für veranlasst:

1.