OLG Hamm - Urteil vom 06.10.2017
11 U 138/16
Normen:
StVG § 7; BGB § 839 Abs. 1; NTS Art. VIII Abs. 5; ZA-NTS Art. 41 Abs. 1; NTS-AG Art. 6 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 29/16

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem Militärfahrzeug der britischen StreitkräfteVerfristete Geltendmachung eines AnspruchsVersäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 11 U 138/16

DRsp Nr. 2020/14338

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte Verfristete Geltendmachung eines Anspruchs Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.10.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 839 Abs. 1; NTS Art. VIII Abs. 5; ZA-NTS Art. 41 Abs. 1; NTS-AG Art. 6 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2 , 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom ##.03.2015 um 12.27 Uhr auf der Kreuzung P-Straße/E Straße in C, bei dem sein Pkw BMW Kombi 530d mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte kollidiert war, kein Schadensersatzanspruch gegen die in Prozessstandschaft für das W handelnde Beklagte gemäß §§ 7 StVG , 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. VIII Abs. 5 NTS i. V. m. Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS zu.

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