OLG München - Endurteil vom 30.03.2022
10 U 6313/20
Normen:
StVG § 17 Abs. 3; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 21224/16

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBeweis für die Unabwendbarkeit eines UnfallereignissesBetriebsgefahr eines MotorradsGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Wendemanöver

OLG München, Endurteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 10 U 6313/20

DRsp Nr. 2022/5813

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Beweis für die Unabwendbarkeit eines Unfallereignisses Betriebsgefahr eines Motorrads Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Wendemanöver

Tenor

I..

Die erweiternde Anschlussberufung des Klägers vom 10.03.2021 wird verworfen. Auf die Berufung der Beklagten vom 30.10.2020 und der Anschlussberufung des Klägers vom 01.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 29.09.2020 (Az. 17 O 21224/16) in Nr. 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.856,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2016 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 26.11.2014 auf der P.straße in M. unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialhilfeträger übergegangen ist oder noch übergehen wird.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

II.. III.. IV..