OLG Celle - Urteil vom 16.11.2022
14 U 87/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 253; BGB § 254; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 310
NZV 2023, 211
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 19/21

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallDurchführung von Markierungsarbeiten auf einer für den fließenden Verkehr freigegebenen FahrbahnBegriff des Verkehrsteilnehmers

OLG Celle, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 14 U 87/22

DRsp Nr. 2022/16973

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Durchführung von Markierungsarbeiten auf einer für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Begriff des Verkehrsteilnehmers

1. Ein Straßenbauarbeiter, der auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten ausführt, ist als Verkehrsteilnehmer i. S. v. § 1 StVO anzusehen. 2. Ein Straßenbauarbeiter, der Markierungsarbeiten verrichtet, ist kein Fußgänger i. S. v. § 25 StVO.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2022 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg [5 O 19/21] teilweise abgeändert und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als das Landgericht die Feststellung ausgesprochen hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 % sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2019 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind (LGU-Tenor zu Ziff. 3.).

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.