KG - Urteil vom 11.07.2019
22 U 160/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 41/17

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallErforderlichkeit der Inanspruchnahme eines MietwagensAnmietung eines Ferrari California T nach Beschädigung eines Rolls Royce GhostWirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug ohne Rücksicht auf den Fahrzeugtyp

KG, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 22 U 160/17

DRsp Nr. 2019/12731

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens Anmietung eines Ferrari California T nach Beschädigung eines Rolls Royce Ghost Wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug ohne Rücksicht auf den Fahrzeugtyp

1. Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. 2. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug (Ferrari California T) dem beschädigten Fahrzeug (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin - 50 O 41/17 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.959,69 € nebst 7,91 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2016 sowie 679,10 € nebst 7,91 % Zinsen seit dem 6. Januar 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.